Allgemeine Geschäftsbedingungen für Hotelzimmer
I. Geltungsbereich
1.) Diese Geschäftbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
Hotelzimmern zur Beherbergung einschließlich aller für den Kunden erbrachter weiterer Lieferungen und
Leistungen des Hotels.
2.) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als
Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels.
3.) Geschäftbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart wurde.
II. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1.) Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten Hotelzimmer bereitzuhalten und die sonstigen
vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2.) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und etwaigen in Anspruch genommenen
Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Hotel üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt auch
für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.), die von den
auf der Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten und/oder im Zusammenhang mit der
vertragsgegenständlichen Beherbergung von Gästen, Besuchern usw. der Beherbergten in Anspruch genommen
werden.
3.) Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Anreisetag vier Monate und erhöht sich der vom
Hotel allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich
vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10%, erhöht werden.
4.) Wünscht der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der bestellten Zimmer, sonstiger
Leistungen des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste, so bedarf dies des schriftlichen
Einverständnisses des Hotels, welches von einer Preisanpassung abhängig gemacht werden kann.
5.) Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug
zahlbar. Hat das Hotel dem Kunden ein Zahlungsziel oder eine sonstige Kreditierung gewährt und gerät der
Kunde damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel in Rückstand, so können das
Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt
werden. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. zu berechnen. Dem Kunden bleibt
der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
6.) Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
III. Rücktritt / Stornierung des Kunden
1.) Der Kunde hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem mit ihm geschlossenen Vertrag über die
Anmietung von Hotelzimmern, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges Rücktrittsrecht
nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit dem Fristablauf erloschen und der Vertrag bleibt
voll wirksam mit der Folge, dass der Kunde die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat, wenn er die
bestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere die bestellten Zimmer, nicht in Anspruch nimmt
2.) Falls und soweit der Kunde bestellte Zimmer nicht in Anspruch nimmt, hat das Hotel die Erlöse aus
anderweitiger Vermietung sowie etwaige ersparte Aufwendungen anzurechnen. Aufwendungen werden mit 10% des
Zimmerpreises/Nacht (einschließlich oder ausschließlich Frühstück) vereinbart. Dem Kunden steht
der Nachweis eines höheren Prozentsatzes für die Bemessung der unter ersparten Aufwendungen frei.
IV. Rücktritt des Hotels
1.) Falls und soweit zugunsten des Kunden ein kostenfreies Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde,
ist das Hotel innerhalb der für die Ausübung des Rücktrittsrechts vereinbarten Frist seinerseits
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn dem Hotel Anfragen Dritter nach den vom Kunden bestellten Zimmern
vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels unter Mitteilung eines derartigen Sachverhalts auf ein ihm
eingeräumtes Rücktrittsrecht nicht verzichtet.
2.) Falls und soweit mit dem Kunden die Leistungen von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese
auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Hotel
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff III. 2.) entsprechend.
3.) Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten
falls:
– höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
– Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. zur Person des Kunden
oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und
Leistungen des Hotels den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der
Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels
zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen Ziff I. 2.) vorliegt.
V. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
1.) Sofern im Einzelfall nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Kunde innerhalb einer
Zimmerkategorie keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
2.) Bestellte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung.
3.) Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt
zurückzugeben. Für eine etwaige darüber hinausgehende Nutzung kann das Hotel eine
Nutzungsentschädigung wie folgt beanspruchen: Bis 18:00 Uhr 50% des regulären Übernachtungspreises
(Listenpreises), länger als 18:00 Uhr 100% des regulären Übernachtungspreises (Listenpreises). Dem
Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem Hotel
steht der Nachweis eines höheren Schadens frei.
VI. Mängel, Haftung, Verjährung
1.) Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen
gestört werden, hat der Kunde dies nach Feststellung unverzüglich – in jedem Fall vor der Abreise
– zu rügen, damit das Hotel ggf. die Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu
schaffen bzw. die vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen herzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, das
ihm Zumutbare dazu beizutragen und auch ansonsten einen etwaigen Schaden möglichst gering zu halten.
2.) Soweit der Kunde einen Stellplatz auf dem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – in Anspruch
nimmt, geschieht dies außerhalb des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern im Rahmen eines separaten
Vertragesverhältnisses mit dem Betreiber der Stellplatzanlage.
3.) Weckaufträge werden vom Hotel unter Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt ausgeführt. Im
Falle der Nicht- oder Schlechtausführung sind Schadenersatzansprüche, jedoch ausgeschlossen, es sei denn,
das Hotel hat vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
4.) Nachrichten, Post und Warensendungen für den Kunden werden mit der verkehrsüblichen Sorgfalt
behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf ausdrücklichen Wunsch –
gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung sind
Schadensersatzansprüche jedoch ausgeschlossen, es sein denn, das Hotel hat vorsätzlich oder grob
fahrlässig gehandelt.
5.) Im übrigen ist die Haftung des Hotels im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel
beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels beruhen. Dies gilt insbesondere auch
für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluß
6.) Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen
Haftung des Hotels verjähren – vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen
Verjährungsfrist – spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung
von Hotelzimmern vereinbarten Tag der Abreise.
VII. Schlussbestimmungen
1.) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern oder dieser
Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.) Erfüllungs- und Zahlungsort ist Waldwinkel.
3.) Ausschließlicher Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten ist das Gericht des
in Ziff. VII. 2. genannten Erfüllungsortes. Dessen Zuständigkeit wird hiermit in jedem Fall, auch im
Verhältnis zu denjenigen Kunden vereinbart, die die Voraussetzungen des Paragraphen 38 Abs. 1 ZPO erfüllen
und/oder die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben (wobei das Hotel bei letzteren nach seiner Wahl aber
auch berechtigt ist, Klage im allgemeinen Gerichtsstand des Kunden im Ausland zu erheben).
4.) Es gilt deutsches Recht.
5.) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern und/oder dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen
I. Geltungsbereich
1.) Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die Mietweise Überlassungen
von Konferenz- und sonstigen Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie
Bankette, Seminare, Tagungen, Ausstellungen, Messen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren
Lieferungen und Leistungen des Hotels.
2.) Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume
oder eines sonstigen Mietgegenstandes sowie deren Nutzung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnliche
Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotels. In jedem Fall ist der Veranstalter
verpflichtet, im Vertrag bzw. in diesen Allgemeinen Geschäftbedingungen enthaltene allgemeine Pflichten etwaigen
Dritten aufzuerlegen, denen er die Räume überlässt, und diese Dritte auf im Rahmen eines
Mietverhältnisses allgemein bestehende Sorgfaltspflichten, insbesondere zur schonenden Behandlung der Mietsache,
hinzuweisen.
3.) Geschäftbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies vorher schriftlich vereinbart
wurde.
II. Mängel, Haftung, Verjährung
1.) Sollten an den Lieferungen oder Leistungen des Hotels Mängel auftreten bzw. die Leistungen
gestört werden, hat der Veranstalter dies nach Feststellung unverzüglich zu rügen, damit das Hotel die
Möglichkeit erhält, schnellstmöglich Abhilfe zu schaffen bzw. die vertraglich vereinbarten Lieferungen
und Leistungen herzustellen. Soweit dies wegen der Natur des Mangels/der Störung oder aus sonstigen zwingenden
Gründen nicht möglich oder dem Veranstalter nicht zuzumuten ist, müssen Mängelrügen in jedem
Fall spätestens anlässlich der Rückgabe der Räume an das Hotel erhoben werden.
2.) Soweit der Veranstalter einen Stellplatz auf dem Hotelparkplatz – auch gegen Entgelt – in
Anspruch nimmt, geschieht dies außerhalb des Vertrages über die Anmietung von Veranstaltungsräumen im
Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber der Stellplatzanlage.
3.) Im Übrigen ist die Haftung des Hotels im nicht leistungstypischen Bereich auf Leistungsmängel
beschränkt, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Hotels beruhen. Dies gilt insbesondere auch
für Ansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften und Verschuldens bei Vertragsabschluß.
4.) Ansprüche des Kunden wegen Nicht- oder Schlechterfüllung oder aus Gründen einer sonstigen
Haftung des Hotels verjähren - vorbehaltlich einer etwaigen kürzeren gesetzlichen Verjährungsfrist
– spätestens in sechs Monaten, gerechnet ab dem laut Vertrag über die Anmietung von
Veranstaltungsräumen vereinbarten Tag des Endes der Veranstaltung.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1.) Das Hotel ist verpflichtet, die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
2.) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die vereinbarten und sonstigen in Anspruch genommenen
Lieferungen und Leistungen vereinbarten bzw. vom Hotel üblicherweise verlangten Preise zu zahlen. Dies gilt
für Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefonate usw.), die von den
auf der Grundlage dieses Vertrages im Hotel Beherbergten und/oder an der Veranstaltung teilnehmenden bzw. Besuchern
in Anspruch genommen werden.
3.) Die vereinbarten Preise schließt die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Überschreitet
der Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Beginn der Veranstaltung vier Monate und erhöht sich der vom
Hotel allgemein für die vertragsgegenständlichen Leistungen berechnete Preis; so kann der vertraglich
vereinbarte Preis angemessen, höchstens jedoch um 10% erhöht werden.
4.) Ist eine Tagungspauschale festgelegt, versteht sich diese pro Veranstaltungstag und Teilnehmer, sofern
nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5.) Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsangabe sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug
zahlbar. Hat das Hotel dem Veranstalter ein Zahlungsziel oder eine Kreditierung gewährt und gerät der
Veranstalter damit oder mit anderen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hotel in Rückstand, so können
das Zahlungsziel bzw. die sonstige Kreditierung widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig gestellt
werden. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, Zinsen in Höhe von 8% p.a. zu berechnen. Dem Veranstalter
bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.
6.) Der Veranstalter kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. insoweit ein Zurückbehaltungsrecht
ausüben.
IV. Rücktritt des Hotels
1.) Falls und soweit mit dem Veranstalter die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der
Veranstalter diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsdrohung nicht
leistet, ist das Hotel nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Für die Bemessung des Schadens gilt Ziff. V. 2.) entsprechend.
2.) Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten falls
– höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrages unmöglich machen oder für das Hotel unzumutbar erschweren;
– Veranstaltungsräume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen z.B. zur
Person des Veranstalters oder zum Zweck der Anmietung, bestellt wurden;
– das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Lieferungen und
Leistungen des Hotels den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der
öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels
zuzurechnen ist;
– ein Verstoß gegen Ziff I. 2.) vorliegt.
3.) Bei berechtigtem Rücktritt des Hotels hat der Veranstalter keinen Anspruch auf Schadenersatz.
V. Rücktritt / Stornierung des Veranstalters
1.) Der Veranstalter hat nur dann ein Rücktrittsrecht von dem ihm geschlossenen Vertrag über die
Anmietung von Veranstaltungsräumen, wenn dies im Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Wurde ein etwaiges
Rücktrittsrecht nicht innerhalb der vereinbarten Frist ausgeübt, so ist es mit Fristablauf erloschen und der
Vertrag bleibt voll wirksam mit der Folge, dass der Veranstalter die vereinbarte Gegenleistung auch dann zu zahlen hat,
wenn er die bestellten Lieferungen und Leistungen insbesondere die bestellten Veranstaltungsräume, nicht in
Anspruch nimmt. Die Gegenleistung beinhaltet auch eine Entschädigung für entgangenen Speisen- und
Getränkeumsatz laut Ziff. V. 2.).